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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · GW-Verkauf

    Haftungsbeschränkung bei „Bastlerfahrzeug“?

    | Beim GW-Verkauf an private Kunden darf bekanntlich die Haftung seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr im Voraus beschränkt werden. Daher haben wir Ihnen in der April-Ausgabe (Seite 3) empfohlen, „Bastlerfahrzeuge“ beim Verkauf an private Kunden als solche zu bezeichnen und mit folgendem dem Zusatz anzubieten: „Das Fahrzeug wurde nach gründlicher Besichtigung zur partiellen Teileverwertung verkauft.“ |