01.04.2007 | Händlerfreundliche Entscheidung
Abweichende Schadstoffklasse unerheblicher Mangel?
Die „Klimakatastrophe“ ist im Moment in aller Munde. Die Politik überschlägt sich rund um das CO2-Thema und bringt täglich neue, teils absurde Vorschläge auf den Tisch. Das heizt die Käufersensibilität an, und jenseits von Steuervergünstigungen wird die Schadstoffklassifizierung von Autos im Bewusstsein der Käufer wichtiger.
Urteil des OLG Brandenburg
In diesem Zusammenhang lässt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg aufhorchen: Der Nutzer eines Fiat Doblo ging davon aus, dass das Fahrzeug in „Euro 4“ eingestuft sei. Geliefert wurde eines mit „Euro 3“-Klassifikation. Das Fahrzeug war geleast, die Leasinggesellschaft hatte mit dem Händler eine Buy-back-Vereinbarung für das Ende der Leasingzeit.
Im Prospekt für den Wagen war „Euro 3“ richtig beschrieben. Streitig war, ob der Händler davon abweichend „Euro 4“ ins Blaue hinein zugesichert hatte. Der Leasingnehmer wollte vom Leasingvertrag zurücktreten. Das OLG wies ihn aus zwei Gründen ab (Urteil vom 14.2.2007, Az: 13 U 92/05; Abruf-Nr. 071014):
- Der Käufer konnte nicht nachweisen, dass „Euro 4“ überhaupt vereinbart war.
- Der entgangene Steuervorteil ist kleiner als ein Prozent des Kaufpreises. Weil die Endverwertung des Wagens bereits geklärt war, konnte auch kein Wiederverkaufsnachteil entstehen. In der Summe wäre das eine nur geringfügige Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Leasingnehmer sie überhaupt hätte nachweisen können.
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