Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2005 | Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    So vermeiden Sie die zehn Kardinalfehler vor der Insolvenz

    von RA und Notar Wilfried Pohle, RA Christian Krohn, LL.M./A.U. und Rechtsreferendarin Silvia Benz, www.dr-kloke.de

    Bei Gründung eines Autohauses stellt sich die Frage der Rechtsform. Beliebt ist die GmbH, um in einer Krise der persönlichen Haftung zu entgehen. Wer jedoch schon im Vorfeld einer Unternehmenskrise Fehler macht, ist als Geschäftsführer einer GmbH sehr schnell doch in der persönlichen Haftung.  

     

    In vielen Autohäusern sind Geschäftsführer auch Gesellschafter. Da-raus ergibt sich eine sehr hohe Identifikation mit dem Autohaus, so dass die Risiken gerne verdrängt werden. Im Folgenden erfahren Sie, wo Risiken liegen und wie Sie sie vermeiden können. Am Ende des Beitrags finden Sie eine Übersicht über die zehn wichtigsten Fehler, die ein Geschäftsführer vor der Insolvenz vermeiden sollte.  

    Haftung bereits in der „Krise“

    Bei der GmbH setzt die insolvenzbedingte Haftung – anders als beim Einzelunternehmen – nicht erst ein, wenn die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit). Eine Haftung droht nach dem GmH-Gesetz (GmbHG) bereits, wenn die GmbH in der „Krise“ ist.  

     

    Definition der „Krise“

    Eine „Krise“ liegt bereits vor, wenn die GmbH am Markt zu den üblichen Konditionen keine Darlehen mehr bekommt oder keine Mietverträge mehr abschließen könnte.