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  • 31.03.2008 | Haftung für Sachmängel

    Nacherfüllung beim Autokauf – So taktieren Sie als Händler richtig!

    Was vor der Schuldrechtsreform beim NW-Kauf kraft Vereinbarung galt, gilt jetzt für den gesamten Fahrzeugverkauf kraft Gesetzes: Das Recht des Händlers zur zweiten Andienung. Auch bei mangelhafter Lieferung soll der Vertrag nach Möglichkeit bestehen bleiben. Nur wenn die Nacherfüllung scheitert, hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz. So das Grundprinzip. 

    Antworten auf viele offene Fragen zur Nacherfüllung

    Im Detail ist Vieles strittig. Wo ist der Ort der Nacherfüllung? Muss der Käufer im Fall einer Ersatzlieferung für die Nutzung des Ersten etwas bezahlen? Wann darf er ohne jeglichen Werkstattbesuch direkt, wann schon nach einem, wann erst nach drei Versuchen vom Kauf zurücktreten? Was ist bei einem wiederkehrenden Defekt, was bei sukzessive auftretenden Mängeln? Hier die Antworten: 

     

    Nacherfüllung in zwei Varianten

    Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. In manchen Fällen hat er nur eine der beiden Möglichkeiten, vielfach überhaupt keine. 

     

    • Beim NW-Verkauf gibt es Ersatzlieferung und Nachbesserung im Allgemeinen wahlweise. Kommt eine Nachbesserung des NW nicht in Frage, zum Beispiel bei überlanger Standzeit, muss der Käufer zunächst mit der Ersatzlieferung die Alternativ-Variante verlangen, bevor er vom Geschäft zurücktreten kann.

     

    • Beim GW-Verkauf scheidet eine Ersatzlieferung in der Regel aus. Argument: Der gekaufte GW ist ein Unikat und damit nicht ersetzbar. Wenn, wie in zahlreichen Fällen (zum Beispiel zu hohe Gesamtlaufleistung, Unfallvorschaden), auch die Nachbesserung unmöglich ist, kann der GW-Käufer sofort den Kaufpreis mindern oder gar vom Vertrag zurücktreten.