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  • 26.02.2010 | Handel über die Grenze

    Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör in Drittländer

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Immer wieder fragen Leser die Redaktion um Rat, weil sie ausländische Kunden haben, die Zubehör oder Ersatzteile umsatzsteuerfrei kaufen möchten. Im Folgenden verschaffen wir Ihnen daher einen systematischen Überblick über die umsatzsteuerlichen Regeln beim Zubehör- und Ersatzteilverkauf in Drittländer.  

     

    Eines vorweg: Die Frage, wie solche Lieferungen in der Praxis abgerechnet werden, ist nicht einfach zu beantworten. Es gelten zwar grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für die Steuerbefreiung wie bei der Lieferung von Fahrzeugen. Es gibt aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten.  

    Wohin werden die Gegenstände geliefert?

    Im ersten Schritt müssen Sie klären, wohin die Gegenstände geliefert werden. Endet die Beförderung oder Versendung in einem Drittland außerhalb der EU, müssen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung erfüllt sind.  

     

    Wichtig: Wo der Abnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz hat, spielt zunächst keine Rolle. Sie müssen allerdings darauf achten, ob die Gegenstände im Rahmen der Lieferung direkt zum Bestimmungsort gelangen oder vorher zwischengelagert werden. Der Ort, an dem die Zwischenlagerung erfolgt, ist im Regelfall der Bestimmungsort der Lieferung.