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  • 22.02.2008 | Happy End für „Never-ending-story“

    Rückstellungen für Leasingverträge mit „Buy-back-Verpflichtung“ möglich

    von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Michael Ammenwerth, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Die jahrelang schwelende Streitfrage zur Bildung von Rückstellungen für Leasingverträge mit „Buy-back-Verpflichtung“ hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zugunsten des Kfz-Handels entschieden. 

    Kfz-Händler darf Rückstellung bilden

    Verpflichtet sich ein Kfz-Händler beim Verkauf von Neuwagen an Leasingunternehmen und Autovermietungsunternehmen, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. einer Mindestvertragslaufzeit zu einem schon beim Verkauf der Fahrzeuge verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, darf er schon beim Verkauf in seiner Bilanz wegen der Rückkaufverpflichtung eine gewinnmindernde Verbindlichkeit einbuchen.  

     

    Diese muss erst wieder gewinnerhöhend ausgebucht werden, wenn die Verpflichtung zum Rückkauf später tatsächlich ausgeübt wird bzw. wenn die Rückverkaufoption der Vertragspartner verfällt (Urteil vom 11.10.2007, Az: IV R 52/04; Abruf-Nr. 080356; sehen Sie zur Vorinstanz den Beitrag in Ausgabe 11/2004, Seite 5). 

    Der zugrunde liegende BFH-Fall

    Der Kfz-Händler verkauft Neuwagen an Leasingunternehmen und an ein Autovermietungsunternehmen. Er verpflichtet sich dabei jeweils zugleich zum Rückkauf des verkauften Neuwagens („Buy-back-Verpflichtung“).  

     

    Rückkaufmodalitäten genau definiert