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  • 29.08.2008 | Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

    Die neue Hinzurechnungsregelung belastet das Kfz-Gewerbe besonders stark

    von WP/StB Dr. Johannes A. Huber und StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Ein „Markenzeichen“ der Gewerbesteuer ist die Besteuerung nicht erzielter Gewinne – verursacht durch die Hinzurechnung von Kosten zur Bemessungsgrundlage. Besonders in Zeiten ausbleibender Gewinne wird dadurch die Liquidität zusätzlich belastet. 

    Neue Regeln für die Hinzurechnung seit 2008

    Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Hinzurechnung von Finanzierungskosten zwar auf ein Viertel reduziert, dafür aber der Kreis der einzubeziehenden Kosten erweitert. So ist künftig auch der in Miet-, Pacht- und Lizenzzahlungen enthaltene (fiktive) Finanzierungsanteil einzubeziehen – wesentliche Kostenfaktoren in nahezu jedem Autohaus bzw. Kfz-Betrieb. 

     

    Nachfolgend stellen wir Ihnen die neuen Regeln vor und zeigen Ihnen anhand einer Gegenüberstellung der alten und neuen Hinzurechnung, wie sich die Neuregelung steuererhöhend auswirkt. 

     

    Der neue § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Der neue § 8 Nummer 1 GewStG sieht ab 2008 die Hinzurechnung aller Entgelte für Schulden, von Renten und dauernden Lasten und von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters vor.