26.07.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen
Künftig gelten unterschiedliche Meldezeiträume bei der ZM
Seit 1. Juli ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich abzugeben, wenn bestimmte Betragsgrenzen überschritten sind. Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen bleibt es grundsätzlich bei der quartalsweisen Abgabe der ZM. Im Folgenden verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die neuen Terminvorgaben.
Beachten Sie: Dabei berücksichtigen wir auch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Juni 2010 (Az: IV D 3 - S 7427/08/10003-03, DOK 2010/0457796; Abruf-Nr. 102060).
Meldezeitraum bislang
Meldezeitraum für die ZM war für bis zum 30. Juni 2010 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen das Kalendervierteljahr. Die ZM musste bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals abgegeben werden. Hatte das Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt, galt diese auch für die Abgabe der ZM.
Beachten Sie: Abgabezeitpunkt der ZM für das 2. Kalendervierteljahr 2010 war also der 10. Juli 2010. Da dieser auf einen Samstag fiel, hat er sich auf Montag, den 12. Juli 2010, verschoben. Im Normalfall einer Dauerfristverlängerung ist der Abgabezeitpunkt Dienstag, der 10. August 2010.
Künftiger Meldezeitraum
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