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  • 04.01.2010 | Innergemeinschaftlicher Erwerb

    Überflüssige Kreditorenprüfung vermeiden

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    Seit 1. Januar 2004 sind die Anforderungen, denen eine Eingangsrechnung genügen muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, erheblich verschärft. Dabei wird in der Praxis häufig übersehen, dass dies nur für den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und zum Beispiel nicht für den Abzug der Erwerbsumsatzsteuer gilt.  

     

    Wann spielen die Rechnungsangaben keine Rolle?

    Die Anforderungen beschränken sich unseres Erachtens auf Fälle, in denen die Vorsteuer in einer Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Nur hier wird die Rechnung zum „Transportmittel des Vorsteuerabzugs“.  

     

    Nicht zu erfüllen sind die Anforderungen an die Rechnung insbesondere beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG) oder beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im Fall sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG).  

     

    Beispiel

    Unternehmer I in Rom liefert am 23. August 2009 an Unternehmer D in Dortmund steuerfrei innergemeinschaftlich Ware. Die Rechnung erstellt I am 6. November 2009. Sie geht D am 8. November 2009 zu. D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Die Umsatzsteuer entsteht  

    • mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (November 2009),
    • spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats, also September 2009.

     

    Das heißt: D hat den Eingangsumsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2009 anzumelden. Bei Berechtigung des D zum Vorsteuerabzug entsteht dieser zeitgleich.