22.02.2008 | Innergemeinschaftlicher Handel
Nachweispflichten im innergemeinschaftlichen Handel
Überraschend schnell und in der Wortwahl unmissverständlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache „Collée“ (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 2/2008 auf den Seiten 5 bis 7) im Revisionsverfahren angewandt. Er gewährte dem klagenden Kfz-Händler jetzt die Steuerbefreiung für die Lieferung von 20 Vorführwagen nach Belgien!
Begründung: Die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch den Beleg- und Buchnachweis zu beweisen, ist mit dem EU-Recht vereinbar. Diese Nachweispflichten des Unternehmers sind aber keine in jedem Fall unverzichtbaren (materiellen) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie bestimmen nur, dass und wie der Unternehmer Nachweise zu erbringen hat, so der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Folge: Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, fehlen zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Aber auch dann kann der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn bei objektiver Betrachtung feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 6a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) erfüllt sind, vor allem, dass das Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Staat geliefert worden ist. (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 59/03-1) (Abruf-Nr. 080412)