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  • 26.07.2010 | Innergemeinschaftlicher Handel

    Tatsächlich ausgeführte EU-Lieferung immer steuerfrei

    Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich ausgeführt, ist sie auch dann umsatzsteuerfrei, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Verkäufer  

    • wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegt ist oder
    • Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Umsatzsteuer zu hinterziehen.

    Das ergibt sich aus einem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. Juni 2010 (Rs. C-285/09; Abruf-Nr. 102118). In dem Verfahren geht es um den portugiesischen Geschäftsführer einer deutschen Autohandels-GmbH. Er hatte Fahrzeuge an Unternehmer in Portugal geliefert, die Rechnungen aber zum Schein an andere portugiesische Abnehmer ausgestellt. Diese haben die Fahrzeuge tatsächlich nicht erhalten. Die Fahrzeuge sind aber nachweislich nach Portugal geliefert worden und die tatsächlichen Abnehmer sowie die Rechnungsadressaten waren Unternehmer mit eigener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.  

    Beachten Sie: Der Bundesgerichtshof war bislang - im Gegensatz zum Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.7.2009, Az: XI B 24/09; Abruf-Nr. 092713) - der Meinung, dass in einem solchen Fall die Steuerbefreiung zu verneinen sei. Daher hatte er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH entgültig entscheidet.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137381