04.01.2011 | Innergemeinschaftlicher Handel
Verkauf eines differenzbesteuerten Pkw innerhalb der EU
Ein Leser fragt: „Wir haben einen gebrauchten Pkw verkauft. Der Pkw wurde 2008 unter Anwendung der Differenzbesteuerung angekauft, 2009 ins Anlagevermögen übernommen und als Kundenersatzfahrzeug genutzt. Jetzt soll dieses Fahrzeug unter Anwendung der Differenzbesteuerung an einen Autohandel in Griechenland (EU-Ausland) verkauft werden. Müssen wir in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung vom Abholer bekommen, dass das Fahrzeug in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert wird?“
Unsere Antwort: Die Differenzbesteuerung wird beim Weiterverkauf des Pkw zu Recht angewandt, weil das Fahrzeug unter Anwendung der Differenzbesteuerung aufgekauft wurde (§ 25a Absatz 1 Nummer 2b Umsatzsteuergesetz [UStG]). Die Veräußerung an den griechischen Autohändler unter Anwendung der Differenzbesteuerung ist in Deutschland steuerpflichtig und nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 25a Absatz 5 Satz 2 UStG). Daher fällt aus der erzielten Marge deutsche Umsatzsteuer an. Da der Umsatz in Deutschland steuerpflichtig ist, braucht der Händler keine Nachweise, dass der Pkw nach Griechenland gelangt ist. Der Abholer muss also nicht bestätigen, dass er den Pkw in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördern wird.