25.07.2008 | Internet
Händlereigengeschäft trotz „Vertreterklausel“ im Angebot
„Wir sind Verkaufsvertreter und handeln für den Verkäufer, der Privatmann ist ...“, hieß es ausdrücklich im Angebot bei eBay. Dem Erwerber des gebrauchten Alfa Romeo 156 war der Name des Privatmannes allerdings zunächst nicht bekannt. Das Oberlandesgericht München hat entgegen der gutbegründeten Ansicht der ersten Instanz (Landgericht Deggendorf, Urteil vom 12.6.2007, Az: 3 O 116/06) ein Händlereigengeschäft angenommen und den Händler zur Zahlung von rund 11.000 Euro verurteilt. Die eingangs zitierte Vertreterklausel sei überraschend im Sinne von § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit unwirksam. Der beklagte Händler sei gewährleistungspflichtig, weil der Alfa entgegen der Zusage „scheckheftgepflegt“ nicht die nötige 100.000-km-Inspektion gehabt habe, zumal noch weitere Mängel vorlägen und dem Käufer insoweit die Beweisvermutung des § 476 BGB zugute komme (Urteil vom 27.3.2008, Az: 8 U 3789/07)(Abruf-Nr. 082104)