01.02.2002 · Fachbeitrag · Inzahlungnahme
Händlerverkaufspreis zu erstatten
| Kann der Händler ein in Zahlung genommenes Fahrzeug im Fall der Wandelung nicht mehr herausgeben, hat er den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Weiterveräußerung zu erstatten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Der Kläger hatte bei dem verklagten Autohaus einen neuen Audi A 8 2,5 TDI gekauft und dabei seinen alten BMW 725 tds Automatic mit 64.900 DM in Zahlung gegeben. Wegen Mängeln am Audi kam es zur Wandelung. An sich wäre auch der in Zahlung gegebene BMW zurückzugeben gewesen. Dieser war aber bereits weiterverkauft - der Preis war unbekannt. Während des Rechtsstreits zahlte das Autohaus an den Kläger 85.545 DM zurück. Das war der Baranteil von 20.645 DM plus Anrechnungsbetrag von 64.900 DM. Der Käufer war damit nicht einverstanden. Er forderte als Ersatz für den BMW wesentlich mehr. Das OLG sprach ihm weitere 10.100 DM zu. Begründung: Da das Autohaus den in Zahlung genommenen BMW nicht mehr herausgeben könne, müsse es seinen Wert ersetzen. Maßgeblich sei der Wiederbeschaffungswert. Das sei der Händlerverkaufspreis im Zeitpunkt der Weiterveräußerung, nicht bei Abschluss des Kaufvertrags. Das vom Gericht eingeholte Gutachten ergab auf DAT-Basis einen Betrag von 75.000 DM, somit 10.100 DM mehr als der Inzahlungnahmepreis. (Urteil vom 31.10.2001, Az: 7 U 114/00, OLG-Report 2001, 343) |
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