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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Endgültig keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

    | Jetzt ist es endgültig: Die Banken dürfen keine Gebühren für Freistellungsaufträge von Ihren Kunden verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Volksbank gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1997 nicht zur Entscheidung angenommen und die Aussage des BGH nochmal bekräftigt: Es gehöre zu den Grundsätzen unserer Rechtsordnung, dass Aufwendungen, die dem Verpflichteten (also der Bank) durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachse, nicht offen auf die Kunden abgewälzt werden können. (Beschluss vom 28.8.2000, Az: 1 BvR 1821/97) (Abruf-Nr. 001279) |