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  • 01.02.2006 | Karussellgeschäfte

    EuGH schützt seriöse Kfz-Händler!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Schneider, Gladenbach

    Mit einer wegweisenden Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass die Finanzverwaltung bei innergemeinschaftlichen Geschäften vom seriösen Händler nichts Unmögliches verlangen darf. Wer auf Grund von Kettenlieferungen in ein so genanntes Karussellgeschäft verwickelt wurde, ohne davon zu wissen, hat Anspruch auf Erstattung der im Rahmen dieses Geschäfts gezahlten Vorsteuer (Urteil vom 12.1.2006 in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03, C-484/03; Abruf-Nr. 060231).  

    Urteilsfall: Was war geschehen?

    Die drei klagenden britischen Händler (Microprozessoren-Handel) waren jeweils Teil einer Lieferkette, in der ein anderer Unternehmer vor oder nach dem Geschäft der betroffenen Händler einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hatte, indem er vereinnahmte Umsatzsteuer bewusst nicht an den Fiskus abführte. Unstreitig wussten die betroffenen Händler nichts von diesen Betrügereien in der Lieferkette. Ihnen wurde trotzdem der Vorsteuerabzug versagt.  

     

    Karussellgeschäft

    Den Händlern wurde vorgeworfen, an einem so genannten Karussellgeschäft beteiligt gewesen zu sein. Ein Karussellgeschäft läuft wie folgt ab: An einer Kettenlieferung (eine Ware wird von Händler zu Händler geliefert) ist ein Händler beteiligt, der  

    • Vorsteuer geltend macht, danach aber verschwindet, ohne entsprechend die Umsatzsteuer aus „seiner“ Lieferung abgeführt zu haben oder
    • eine entwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nutzt, also steuerfrei liefert, ohne dazu berechtigt zu sein.

     

    Ziel ist eine Preisminderung um den Betrag der nicht abgeführten Umsatzsteuer.