26.06.2008 | Kaum bekannte Vorschrift birgt Haftungsrisiko
Rechnungsempfänger haftet für vom Lieferanten nicht abgeführte Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) rückt eine bereits seit 1. Januar 2002 geltende, aber kaum bekannte Haftungsnorm ins Bewusstsein aller Kfz-Händler: § 25d Umsatzsteuergesetz (UStG). Gleichzeitig nimmt er ihr in einem aktuellen Urteil ein wenig an Schärfe.
Die Regelung in § 25d UStG
Der Unternehmer haftet als Rechnungsempfänger nach § 25d UStG für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer vorschriftsmäßig ausgestellten Rechnung von einem Lieferanten ausgewiesen wurde. Weitere Voraussetzungen sind,
- dass der Rechnungsaussteller von Anfang an nicht die Absicht hatte, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen und
- dass der Rechnungsempfänger bei Abschluss des Vertrags davon Kenntnis hatte oder das bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen.
Beachten Sie: Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt das Finanzamt, das einen Haftungsbescheid erlassen will.
Die Vorschrift soll der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Zusammenhang mit Karussellgeschäften, dienen (sehen Sie dazu den Beitrag in Ausgabe 2/2006, Seite 5). Sie finden ihn auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“mit dem Stichwort: „25d“.
Das aktuelle Urteil
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