01.07.2007 | Kfz-Kosten
„Ein-Prozent-Regelung“ bei Leasing-Fahrzeugen
Das Finanzgericht (FG) Köln hält es für möglich, dass die „Ein-Prozent-Regelung“ bis einschließlich 2005 auch bei Leasing-Fahrzeugen anwendbar ist, die weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das FG in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.
Hintergrund: Bis 2005 konnten Unternehmer, die ihren Pkw zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt haben, die „Ein-Prozent-Regelung“ anwenden. Für Leasing-Fahrzeuge gab es sie nur bei mindestens 50 Prozent betrieblicher Nutzung. Seit dem 1. Januar 2006 ist die „Ein-Prozent-Regelung“ generell nur für Fahrzeuge anwendbar, die mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt werden.
Unser Tipp: Betroffene sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Hauptsacheverfahren ist beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 14 K 4223/06 anhängig. (Beschluss vom 29.1.2007, Az: 14 V 4485/06)(Abruf-Nr. 071435)