29.08.2008 | Kfz-Sponsoring
Umsatzbesteuerung bei zu Werbezwecken überlassenen Fahrzeugen
In Zeiten rückläufiger Zuschüsse sind soziale Einrichtungen und andere gemeinnützige Institutionen wie Sportvereine verstärkt auf Zuwendungen Dritter angewiesen. Insbesondere Fahrzeuge sind begehrt. Deshalb stellen häufig Kfz-Händler solchen Institutionen ein Fahrzeug im Wege des „Sachsponsorings“ zur Verfügung. Im Gegenzug erwarten sie, dass der Empfänger das mit Werbung beklebte Fahrzeug öffentlichkeitswirksam im Straßenverkehr bewegt. Doch wie ist eine solche Überlassung umsatzsteuerlich zu behandeln?
Aktuelle Entscheidung
Maßgebend ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 2008 (Az: XI R 56/06; Abruf-Nr. 082009), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag.
Sachverhalt
Werbeunternehmer W überließ Kommunen und sozialen Einrichtungen (Sponsoringempfänger – kurz: „SE“) „Werbemobile“ mittels Sponsoringverträgen zur Nutzung. Die SE waren verpflichtet, das Bekleben der Fahrzeuge mit von W vorgegebener Werbung zu dulden und die Fahrzeuge werbewirksam einzusetzen. W versah die Fahrzeuge nicht mit Eigenwerbung, sondern überließ diese Flächen gegen Entgelt anderen Unternehmern. Im Streitfall hatte W einem SE ein Fahrzeug überlassen, welches er für 40.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erworben und mit einem Aufwand von rund 14.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer mit Fremdwerbung versehen hatte. Der Sponsoringvertrag sah vor, dass der SE das Fahrzeug 60 Monate kostenlos nutzen darf und anschließend das Recht hat, das Fahrzeug – ebenfalls unentgeltlich (bis auf eine eventuell entstehende Umsatzsteuer) – übereignet zu erhalten. Während der 60 Monate blieb W zwar rechtlich Eigentümer. Dem SE waren aber von Anfang an sämtliche Kfz-bezogene Gewährleistungs- und Garantieansprüche abgetreten worden und er war auch im Kfz-Brief eingetragen. In seiner Umsatzsteuererklärung deklarierte W die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen und machte die fahrzeugbezogene Vorsteuer geltend. Aus der Zurverfügungstellung des Kfz an den SE zog er keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. |
Die Sicht des Finanzamts
Das Finanzamt ging demgegenüber von einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung des Fahrzeugs an den SE bereits bei Fahrzeugübergabe (Vertragsbeginn) aus und forderte die entsprechende Umsatzsteuer von W nach. Die Verpflichtung des SE zum „werbewirksamen Bewegen des Kfz im Straßenverkehr“ sah es dabei als Gegenleistung an.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte – anders als die Vorinstanz – diese Sichtweise:
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