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  • 19.12.2008 | Kfz-Steuer

    Begriff des „Pkw“ bei der Kfz-Steuer

    Für die Kfz-Steuer ist der jetzige Pkw-Begriff in § 4 Absatz 4 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz maßgeblich. Mit dieser Aussage bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine jüngste Rechtsprechung (siehe Ausgabe 10/2008, Seite 10) und erteilt damit der Auffassung einiger Finanzgerichte eine endgültige Absage, die für die Definition des „Pkw“ nach wie vor auf EU-Regelungen zurückgreifen wollten. Demnach sind „Pkw“ Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Im Urteilsfall ging es um einen Toyota Land Cruiser Typ J7, der 1989 erstmals zugelassen wurde. Der BFH stufte ihn vor allem deshalb als „Pkw“ ein, weil  

    • er zur Beförderung von weniger als neun Menschen geeignet und bestimmt ist, und
    • die zur Personenbeförderung bestimmte Bodenfläche des Fahrzeugs größer ist, als die zur Lastenbeförderung bestimmte.

    Wichtig: Die Möglichkeit, durch Umklappen der Sitze die Ladefläche zu vergrößern, mache das Fahrzeug nicht zu einem Lkw. (Urteil vom 1.10.2008, Az: II R 63/07)(Abruf-Nr. 083448)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123433