01.11.2007 | Kfz-Steuer
Bei nicht eingetragenem Partikelfilter Vergünstigung sichern
Im Zusammenhang mit der Förderung von partikelreduzierten Dieselfahrzeugen kommt es zu unrichtigen Kfz-Steuerbescheiden bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2006 mit einem serienmäßigen Rußpartikelfilter angeschafft wurden. Bei diesen Fahrzeugen ist der Rußpartikelfilter bzw. die Partikelminderungsstufe nicht in die Kfz-Papiere eingetragen. Folglich werden diese Fahrzeuge mit einem Steuerzuschlag in Höhe von 1,20 Euro pro angefangene 100 Kubikmeter Hubraum belastet. Es ergehen also zu Unrecht überhöhte Kfz-Steuerbescheide. Wer gegen einen solchen fehlerhaften Kfz-Steuerbescheid Einspruch einlegt, erhält Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbetrags, bis die Daten aktualisiert sind.
Darauf haben sich die Bundesländer verständigt (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 14.8.2007, Az: 3 - S 6000/43).
Unser Tipp: Die Hersteller sind nun aufgefordert, die Daten über vor dem 1. Januar 2006 serienmäßig eingebaute Rußpartikelfilter an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, weil die Finanzverwaltung im Fall nicht in die Zulassungspapiere eingetragener Rußpartikelfilter auf dessen Daten zurückgreift. Damit die Daten des Kraftfahrt-Bundesamts so schnell wie möglich aktualisiert werden, sollten betroffene Fahrzeughalter die entsprechende Herstellerbescheinigung der Zulassungsstelle vorlegen. Bei nachgerüsteten Partikelfiltern ist die Zulassungsstelle verpflichtet, die Fahrzeugpapiere aufgrund der Nachrüstungsbescheinigung zu ändern.