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    VB VereinsBrief

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    01.11.2007 | Kfz-Steuer

    Bei nicht eingetragenem Partikelfilter Vergünstigung sichern

    Im Zusammenhang mit der Förderung von partikelreduzierten Dieselfahrzeugen kommt es zu unrichtigen Kfz-Steuerbescheiden bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2006 mit einem serienmäßigen Rußpartikelfilter angeschafft wurden. Bei diesen Fahrzeugen ist der Rußpartikelfilter bzw. die Partikelminderungsstufe nicht in die Kfz-Papiere eingetragen. Folglich werden diese Fahrzeuge mit einem Steuerzuschlag in Höhe von 1,20 Euro pro angefangene 100 Kubikmeter Hubraum belastet. Es ergehen also zu Unrecht überhöhte Kfz-Steuerbescheide. Wer gegen einen solchen fehlerhaften Kfz-Steuerbescheid Einspruch einlegt, erhält Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbetrags, bis die Daten aktualisiert sind.  

    Darauf haben sich die Bundesländer verständigt (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 14.8.2007, Az: 3 - S 6000/43). 

    Unser Tipp: Die Hersteller sind nun aufgefordert, die Daten über vor dem 1. Januar 2006 serienmäßig eingebaute Rußpartikelfilter an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, weil die Finanzverwaltung im Fall nicht in die Zulassungspapiere eingetragener Rußpartikelfilter auf dessen Daten zurückgreift. Damit die Daten des Kraftfahrt-Bundesamts so schnell wie möglich aktualisiert werden, sollten betroffene Fahrzeughalter die entsprechende Herstellerbescheinigung der Zulassungsstelle vorlegen. Bei nachgerüsteten Partikelfiltern ist die Zulassungsstelle verpflichtet, die Fahrzeugpapiere aufgrund der Nachrüstungsbescheinigung zu ändern. 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 2 | ID 114948

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