29.04.2010 | Kfz-Steuer
Zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast maßgeblich
Entspricht ein Fahrzeug hinsichtlich seinem äußeren Erscheinungsbild und der technischen Ausstattung einem annähernd baugleichen Pkw, eignet es sich aber durch nachträgliche Veränderungen nicht mehr zum Personentransport, gilt: Es kommt nur dann eine Besteuerung als Lkw in Frage, wenn das zulässige Gesamtgewicht mehr als 2.800 kg und die Nutzlast mehr als 800 kg beträgt. Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, nach der es auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Merkmalen wie der Zahl der Sitzplätze, Ladefläche, Fahrgestell, Motorisierung, Karosserie, Konzeption des Herstellers etc. ankommt. Diese Merkmale spielen nun keine Rolle mehr, wenn die oben genannten Grenzen unterschritten werden. Im Urteilsfall ging es um einen Opel Astra-F-LFW. Er verfügt werkseitig nicht über hintere Sitze und enthält eine bis zur Höhe der Rückenlehne der Vordersitze reichende Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladefläche. Der Einbau einer Rückbank ist mangels Befestigungspunkten für Sicherheitsgurte und Sitze nicht möglich. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Der Fahrzeugschein weist die Fahrzeugart „Lkw geschlossener Kasten”, zwei Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.595 kg, eine Nutz- und Aufliegelast von 383 kg in Feld 9 sowie eine Nutz- und Aufliegelast von höchstens 458 kg in Feld 33 aus. Der Astra ist nach Ansicht des BFH schon wegen eines zu geringen Gesamtgewichts und einer zu geringen Nutzlast als Pkw zu besteuern. (Urteil vom 24.2.2010, Az: II R 6/08)(Abruf-Nr. 101213)