02.09.2010 | Kfz-Vermittlung
Werbemittel-/Platzmietpauschale ist unwirksam
Eine Klausel in einem Kfz-Vermittlungsvertrag über eine Werbemittel- und Platzmietpauschale von wöchentlich 40 Euro ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden (Urteil vom 24.3.2010, Az: 3 U 188/09; Abruf-Nr. 102412). Der Kunde wollte nach Kündigung des Vermittlungsvertrags seinen Pkw zurückhaben. Im Gegenzug verlangte der Vermittler die Zahlung von 2.352,40 Euro. Zur Begründung berief er sich auf eine Vertragsklausel, nach der ihm unabhängig vom Erfolg der Vermittlung eine Werbemittel- und Platzmietpauschale von wöchentlich 40 Euro zustehe. Nach Ansicht der Richter benachteiligt die strittige Klausel den Kunden unangemessen. Denn bereits nach rund einem halben Jahr Standzeit hätte der Vermittler so viel an Werbekosten- und Platzmiete verdient wie bei einer erfolgreichen Vermittlung mit einer Provision von zehn Prozent. Im Übrigen gehöre das Unterstellen des Fahrzeugs ebenso wie die Werbung zu den Pflichtten eines Kfz-Vermittlers.
Beachten Sie: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.