26.02.2010 | Leasing
Keine Verzinsung der Kaution ohne vertragliche Regelung
Der Leasinggeber muss die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution nur dann verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein gebrauchter Lkw geleast worden war. Als Restwert war ein Betrag von 8.000 Euro vereinbart. Exakt in dieser Höhe hatte der Leasingnehmer vereinbarungsgemäß eine Kaution bei der Leasinggesellschaft hinterlegt. Die Frage der Verzinsung war nicht geregelt. Die Leasinggesellschaft machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Leasingnehmer, vertreten durch einen Treuhänder (Verbraucherinsolvenz), beanspruchte Zinsen auf den Kautionsbetrag von mindestens fünf Prozent. Dafür sahen die Richter sämtlicher Instanzen keine Grundlage. Was für eine Kaution bei der Wohnungsmiete gelte, nämlich eine Verzinsung kraft Gesetzes, sei auf Finanzierungsleasingverträge nicht übertragbar. (Urteil vom 18.11.2009, Az: VIII ZR 347/08)(Abruf-Nr. 100419)