01.10.2004 · Fachbeitrag · Leasing
Kündigungsschaden bei Rückkaufverpflichtung
| Eine Leasing-Gesellschaft darf bei vorzeitiger Kündigung des Leasing-Vertrags wegen Ratenverzugs den kalkulierten Restwert des Pkw auch dann nicht vom Leasing-Nehmer verlangen, wenn er durch eine Rückkaufverpflichtung mit dem Händler abgesichert ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine entsprechende Klausel in einem Leasing-Vertrag mit Kilometer-Abrechnung für unwirksam erklärt. Im Urteilsfall hat sich der Händler, von dem die Leasing-Gesellschaft den Pkw erworben hatte, zum Rückkauf des Pkw nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit verpflichtet. Als Rückkaufwert wurde ein intern kalkulierter Restwert angesetzt. Bei Berechnung des Kündigungsschadens durfte die Leasing-Gesellschaft diesen Rückkaufwert nicht als erstattungsfähigen (entgangenen) Gewinn ansetzen. Begründung: Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasing-Vertrags mit Kilometer-Abrechnung muss der Leasing-Nehmer den kalkulierten Restwert nicht ausgleichen, so dass er auch bei vorzeitigem Ablauf des Vertrags ausgeklammert bleiben muss. (Urteil vom 14.7.2004, Az: VIII ZR 367/03; Abruf-Nr. 042101) |
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