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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Leasing

    Restwertausgleich nur bei eindeutigem Antragsformular

    | Wenn bei dem Leasing-Nehmer auf Grund des Antragsformulars der Eindruck entsteht, dass er nur bei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist, geht diese Unklarheit zu Lasten des Leasing-Gebers. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Geklagt hatte eine Leasing-Gesellschaft gegen den Inhaber eines Ingenieurbüros, der einen Volvo 850 zu folgenden Bedingungen geleast hatte: Vertragsdauer 36 Monate, Gesamtfahrleistung 60.000 Kilometer, monatliche Leasing-Rate 998 DM, Sonderzahlung 7.024,35 DM, kalkulierter Restwert 37.718,42 DM. Am Vertragsende gab der Ingenieur das Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 56.612 km zurück. Nach der vergeblichen Aufforderung, einen Käufer zu nennen, verkaufte die Leasing-Gesellschaft den Pkw für netto 24.000 DM. Die Differenz zum kalkulierten Restwert sollte der Leasingnehmer erstatten. |