29.10.2009 | Leasing-Rückläufer
Positives Urteil: Verbindlichkeit für Rücknahmeverpflichtung des Kfz-Händlers
von Dr. Michael Ammenwerth, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner
Die Diskussion über die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten für Rücknahmeverpflichtungen von Kfz-Händlern - insbesondere gegenüber Leasinggesellschaften - kann mittlerweile auf eine gewisse Historie zurückblicken.
Auf das positive Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Händler für die Rücknahmeverpflichtung eine Verbindlichkeit zu bilden hat (Urteil vom 11.10.2007, Az: IV R 52/04; Abruf-Nr. 080356; Ausgabe 3/2008, Seite 5 bis 7), hat die Finanzverwaltung mit einem fragwürdigen Nichtanwendungserlass reagiert (Schreiben vom 12.8.2009, Az: IV C 6 - S 2137/09/100003; Abruf-Nr. 092789; Ausgabe 9/2009, Seite 1).
Kurz nach Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses hat das Finanzgericht (FG) Münster die Finanzverwaltung jetzt in die Schranken gewiesen und einem Kfz-Händler die Bildung einer Verbindlichkeit für Rückkaufverpflichtungen ausdrücklich gewährt (Urteil vom 25.8.2009, Az: 9 K 4142/04 K; Abruf-Nr. 093352).
Passivierungsverbot für Drohverluste spielt keine Rolle
Das FG Münster stellt grundlegend fest, dass die Rückkaufverpflichtung eine stelbstständige Leistungspflicht begründet.
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