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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Leasing

    Wandelung eines Leasing-Vertrags - Altfahrzeug zurück

    | Für die Wandelung eines Händler-Leasing-Vertrags, bei dem Händler und Leasing-Geber identisch sind, gilt nichts anderes als für die Wandelung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens: Die beiderseits erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren. Das ist das Resümee einer erfreulichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Händler und Leasing-Geber hatte einen Gebrauchtwagen des Leasing-Nehmers zum Betrag der vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung genommen. Später kam es zur Wandelung des Leasing-Vertrags. Der Kunde verlangt die Rückgewähr der Mietsonderzahlung in Geld. Nach Ansicht der Richter konnte er jedoch nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen. Begründung: Es sei ein einheitlicher Leasing-Vertrag mit „Ersetzungsbefugnis“ des Kunden (Tilgung der Mietsonderzahlung durch Hingabe des Altfahrzeugs) geschlossen worden und nicht ein - neben dem Leasing-Vertrag bestehender - gesonderter Kaufvertrag über das Altfahrzeug. (Urteil vom 30.10.2002, Az: VIII ZR 119/02) (Abruf-Nr. 030028) |