Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.08.2009 | Leseranfrage

    Bei 132 km kein „Neuwagen“ mehr?

    Ein Leser fragt: „Wir haben einen Neuwagen (ohne Zulassung) mit einer Laufleistung von 132 km an einen Kunden als Neuwagen verkauft. Nun behauptet er, dass das Fahrzeug aufgrund dieser Fahrleistung kein Neuwagen mehr sei und verweigert die Abnahme. Wie ist die Rechtslage? Konkret: Gibt es eine Obergrenze, bis zu welchem Kilometerstand man noch von einem Neuwagen ausgehen kann?“  

    Keine ungeklärte Fahrstrecke

    Ein als „Neuwagen“ verkauftes Fahrzeug muss grundsätzlich unbenutzt sein. Denn andernfalls wäre es ja ein Gebrauchtwagen. Die Juristen sehen die Frage des Kilometerstands bei Neuwagen allerdings komplizierter und setzen bei der Eigenschaft „fabrikneu“ an.  

     

    Dazu muss man wissen: Der Bundesgerichtshof (BGH) geht beim Verkauf eines Fahrzeugs auf der Grundlage des Formulars „Bestellung für neue Kraftfahrzeuge“ davon aus, dass der Händler stillschweigend die Eigenschaft „fabrikneu“ zusichert (Urteil vom 22.3.2000, Az: VIII ZR 325/98; Abruf-Nummer 000478). Und dazu zählen die Richter neben einigen anderen Kriterien auch die Tatsache, dass der Wagen unbenutzt ist, insbesondere keine „ungeklärte Fahrstrecke“ auf der Uhr hat (Urteil vom 18.6.1980, Az: VIII ZR 185/79).  

     

    Direkte oder indirekte Kilometer-Information

    Haben Sie Ihren Kunden über den Tachostand informiert, zum Beispiel durch einen Hinweis im Bestellschein (= Kaufvertrag), kann er später nicht mit einer Kilometer-Reklamation kommen. Wird er erst bei Auslieferung ins Bild gesetzt und nimmt er den Wagen ohne Protest ab, läuft eine spätere Beanstandung gleichfalls ins Leere.