29.06.2009 | Leseranfrage
Fragen und Antworten zum verdeckten Preisnachlass bei Gebrauchtwagen
Ein Leser hat sich mit folgendem Schreiben an die Redaktion gewandt: „Wir kommen bei dem Thema ,Verdeckter Preisnachlass bei Gebrauchtwagen´ nicht richtig weiter. Nachdem wir festgestellt haben, dass wir diesen Bereich bisher nicht bearbeitet haben, stellten wir fest, dass hier hohes Umsatzsteuerrückforderungspotenzial besteht. Es ergeben sich für uns folgende Unklarheiten:
- Spielt die Standzeit des verkauften Gebrauchtwagen eine Rolle?
- Wird nur die Differenz zwischen Inzahlungnahme- und späterem Verkaufspreis angesetzt oder müssen Reparaturkosten, Verkaufshilfen des Herstellers und sonstige direkt zurechenbare Kosten angesetzt werden?
- Spielen positive andere Geschäfte des gleichen Betrachtungszeitraums eine Rolle bzw. müssen diese gegengerechnet werden?
- Wie viele Jahre zurück kann nach obigen Verfahren der verdeckte Preisnachlass offengelegt und Umsatzsteuerrückerstattungen erwirkt werden?
- Sind nachträgliche Jahresabschlusskorrekturen vorzunehmen? Wie sieht die Situation für schon abgeschlossene und auch für schon vom Finanzamt vom Betriebsprüfer geprüfte Jahre aus?
- Muss im Vorfeld mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen werden? Können berechnete Beträge einfach in der jeweils aktuellen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung angesetzt werden?
- Muss der verdeckte Preisnachlass in der aktuellen Buchhaltung erfasst werden? Ist eine Verbuchung ergebniswirksam?“
Unsere Antwort
Standzeit
Die Standzeit des verkauften Gebrauchtwagens spielt keine Rolle, vgl. „Auto Steuern Recht“, Ausgabe 8/2003, Seite 6. Auch bei so genannten Langstehern kann der verdeckte Preisnachlass noch geltend gemacht werden. Die Standzeit wirkt sich aber in der Regel auf die Preiskalkulation des Fahrzeugs aus.
Reparaturkosten und Verkaufshilfen
Bei der Ermittlung des verdeckten Preisnachlasses sind die Reparaturkosten in Höhe der Selbstkosten abzugsfähig. Sofern der Gebrauchte eine Standzeit von maximal drei Monaten aufweist, ist außerdem eine Pauschale für Verkaufskosten in Höhe von 15 Prozent des Verkaufspreises abziehbar. Höhere Kosten sind anhand einer Kostenkalkulation nachzuweisen (A 153 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]). Bei Fahrzeugen mit einer Standzeit von mehr als drei Monaten sind keine Verkaufskosten abziehbar.
Verkaufshilfen des Herstellers für die Hereinnahme des Gebrauchten sind unseres Erachtens margenerhöhend anzusetzen (Ausgabe 2/2006, Seite 1). Denn sie haben als Entgelt von dritter Seite „preisauffüllenden Charakter“ (§ 10 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
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