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    VA Verkehrsrecht aktuell

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    01.04.2006 | Leseranfrage

    Konstruktionsfehler oder Eigentümlichkeit?

    Ein Leser fragt: Als Renault-Haupthändler haben wir einem Verbraucher einen zwei Jahre alten Renault Twingo mit Klimaanlage verkauft. Während der ersten sechs Monate bemängelte der Kunde laute Geräusche, die von der Klimaanlage ausgingen. Wir wissen, dass dieses Problem bei allen Twingo-Klimaanlagen bei einer Außentemperatur von mehr als 30 Grad besteht. Die Deutsche Renault sieht allerdings keine Möglichkeit, diese Strömungsgeräusche innerhalb der Klimaanlage zu beseitigen. Wie ist die Rechtslage?  

    Unsere Antwort: Abzugrenzen ist die produktspezifische Eigenart bzw. konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit vom Konstruktionsfehler. Ein Konstruktionsfehler ist in der Regel ein Sachmangel im Rechtssinn (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Konstruktionsbedingte Eigentümlichkeiten stellen beim GW dagegen keinen Sachmangel dar (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 22.6.2005, Az: 1 U 567/04 – 167; Abruf-Nr. 053214). Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines bestimmten Fahrzeugtyps sind keine Mängel, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist (OLG Koblenz, Urteil vom 26.6.2003, Az: 5 U 62/03; Abruf-Nr. 032290). Letzten Endes läuft alles auf die Frage hinaus, was der Kunde erwarten konnte und durfte. Im „Twingo-Fall“ dürfte eher kein Mangel anzunehmen sein.  

    Beachten Sie: Sollte trotzdem ein Mangel vorliegen, kommt es auf die Erheblichkeit an. Nur wenn der Mangel als erheblich einzustufen wäre, käme der Rücktritt vom Vertrag in Frage. Bei einem unerheblichen Mangel könnte der Kunde lediglich Minderung verlangen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 85693

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