27.07.2009 | Leseranfrage
Steuerfreie Ausfuhr eines reparierten Fahrzeugs nach Norwegen
Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Ein norwegischer Unternehmer hat sein Fahrzeug bei uns warten bzw. reparieren lassen. Die Rechnung lautet über rund 1.000 Euro Arbeitspreis und rund 2.000 Euro Materialpreis zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von rund 570 Euro.
Die mit einem Dienststempel des Hauptzollamts versehene Rechnung hat der Kunde uns mit der Bitte um Erstattung der Umsatzsteuer eingereicht. Einen Beleg über die Entrichtung von Eingangsabgaben in Norwegen gibt es offenbar nicht - jedenfalls hat der Kunde diesen bisher auf unsere Bitte hin nicht vorgelegt. Aufgrund des Zollstempels auf der Rechnung beharrt er jedoch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer.
Eine Anfrage beim Zollamt hat ergeben, dass mit dem Zollstempel zwar die Ausfuhr des Fahrzeugs, nicht jedoch die Ausfuhr der Reparaturleistung dokumentiert werde. Wie sind in solchen Fällen die Ausfuhr einer Werklieferung nachzuweisen bzw. die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu erfüllen?“
Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
Bei der Reparaturleistung handelt es sich um eine einheitliche Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]), weil der Entgeltsteil für das Material mehr als 50 Prozent des Gesamtpreises
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig