01.07.2007 | Leseranfrage
Wann darf eine Rückstellung für Eigengarantie gebildet werden?
Eine Leserin hat folgende Anfrage an die Redaktion gestellt: „ Wir haben im Jahr 2002 unseren Kunden in unserem Jubiläumsjahr beim Neuwagenverkauf eine Anschlussgarantie für das 4. und 5. Jahr zugesagt – unser Hersteller gewährt drei Jahre Garantie. Unsere Anschlussgarantie haben wir durch eine Eigengarantie abgedeckt und monatlich mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 200 Euro pro Fahrzeug zurückgestellt. Nun wurde die Rückstellung vom Betriebsprüfer nicht anerkannt. Begründung: Die Rückstellung darf erst im vierten Jahr gebildet werden. Hat der Prüfer Recht?“
Unsere Antwort: Im Fall der Eigengarantie kommt eine „Verbindlichkeitsrückstellung“ in Betracht. Sie ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Wirtschaftliche Verursachung
Die voraussichtlichen Kosten müssen am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein (R 5.7 Absatz 4 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]). Das ist bei Eigengarantien der Fall. Sobald das Fahrzeug, für das die Anschlussgarantie gegeben wurde, verkauft ist, ist die wirtschaftliche Ursache für die Verpflichtung zur Erfüllung der Anschlussgarantie entstanden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.10.2005, Az: IV B 2 – S 2137 – 38/05).
Rechtliche Entstehung
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