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  • 01.01.2007 | Lohnfortzahlung

    Beweislast bei Fortsetzungserkrankung?

    Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. Begründung des Landesarbeitsgerichts Hamm: Der Arbeitgeber hat von den Krankheitsursachen in der Regel keine Kenntnis, wenn ein Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mehrfach arbeitsunfähig krank ist. Daher muss zunächst der Arbeitnehmer darlegen, dass es sich um neue Erkrankung handelt und deshalb eine Entgeltfortzahlung erfolgen muss. Bestreitet der Arbeitgeber nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine neue Erkrankung, muss der Arbeitnehmer Tatsachen geltend machen, die den Schluss erlauben, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Dabei muss der Arbeitnehmer seine Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Tut er dies nicht, liegt eine so genannte Beweisvereitelung vor, die zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Nur wenn der Arbeitnehmer für die Verweigerung verständliche Gründe anführen kann, besteht eine Ausnahme. In diesen Fällen trägt dann der Arbeitgeber die Beweislast. (Urteil vom 14.12.2005, Az: 18 Sa 168/05) (Abruf-Nr. 060694)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 85573