28.03.2011 | Lohnsteuer
Änderung oder Aufhebung einer Anrufungsauskunft
Das Finanzamt kann eine nach § 42e Einkommensteuergesetz erteilte Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder widerrufen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 2.9.2010, Az: VI R 3/09; Abruf-Nr. 103899).
Hintergrund: Ist die Rechtslage hinsichtlich eines Lohnsteuerproblems unklar, hat der Arbeitgeber nach § 42e EStG die Möglichkeit, sich von dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren zu lassen. Die Vorschrift regelt aber nicht, wie eine erteilte Anrufungsauskunft später geändert oder widerrufen werden kann.
Praxishinweis: Das Finanzamt ist also zunächst gegenüber dem Arbeitgeber auch an eine unrichtige Anrufungsauskunft gebunden und kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend aufheben oder abändern. Das gilt auch, wenn das Finanzamt eine Anrufungsauskunft nur „grundsätzlich“ erteilt hat.
Nach wie vor keine Wirkung entfaltet die Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 13.1.2011, Az: VI R 61/09, Abruf-Nr. 110963). |