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  • 01.03.2005 | Lohnsteuer-Haftung

    Lohnsteuer-Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführers

    Eine unzutreffende aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer (GF) nicht entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht für die GmbH hatte. Diese Ausnahme hat der BFH in folgendem Fall zugelassen: Während der Einspruchsfrist wurde ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ein vorläufiges Veräußerungsverbot angeordnet. Das nahm dem GF das Recht, für die GmbH zu handeln. Entsprechendes würde bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten, oder wenn der GF während der Einspruchsfrist abberufen wird.  

    Unser Tipp: Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, sollten GmbH-GF bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf ihr Haftungsrisiko dafür sorgen, dass zweifelhafte Steuer-Anmeldungen und -bescheide nicht bestandskräftig werden. (Urteil vom 24.8.2004, Az: VII R 50/03) (Abruf-Nr. 043007)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 4 | ID 85631