25.09.2009 | Lohnsteuer
Positives Urteil zu Rabatt bei NW-Verkauf an Mitarbeiter
Wenn Sie einen Neuwagen an einen Mitarbeiter verkaufen, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung eines händlerüblichen Rabatts zu ermitteln. Der Listenpreis abzüglich eines üblichen Preisnachlasses ist also der „Endpreis“ im Sinne von § 8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Jahreswagen-Käufers entschieden. Die Finanzverwaltung darf nicht vom Listenpreis ausgehen, da dieser nicht der Endpreis ist, der „fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr“ angeboten wird. Auch die Sonderregel im Kfz-Gewerbe, die einen Abschlag in Höhe des hälftigen üblichen Händlerrabatts erlaubt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.1.1996, Az: IV B 6 - S 1334 - 24/96), hält der BFH nicht für ausreichend. Der geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:
Listenpreis | 17.000 Euro |
Üblicher Preisnachlass (zum Beispiel 10 %) | 1.700 Euro |
Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG | 15.300 Euro |
4 % Bewertungsabschlag | 612 Euro |
Vergleichspreis | 14.688 Euro |
Vom Arbeitnehmer gezahlter Preis (ohne Nebenkosten) | 14.000 Euro |
Rabattfreibetrag (sofern nicht ausgeschöpft) | 1.080 Euro |
Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 0 Euro |
Beachten Sie: Den händlerüblichen Rabatt müssen Sie nachweisen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber - ein Hersteller - den Rabatt aufgrund einer einmaligen Preisanfrage in einem Autohaus (ohne Preisverhandlungen) ermittelt. Der BFH hat diesen Preisnachlass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ohne weitere Prüfung akzeptiert. (Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 18/07)(Abruf-Nr. 092887)