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  • Lohnsteuer

    Zuschläge für Rufbereitschaft können steuerfrei sein

    Erhalten Arbeitnehmer für Rufbereitbereitschaft eine Entschädigung und gibt es für Bereitschaftsdienst an Sonn-, Feiertagen sowie in der Nacht noch einen Zuschlag, kann dieser Zuschlag steuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

    Grundsätzlich gilt: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des „Grundlohns“ nicht übersteigen (§ 3b Einkommensteuergesetz [EStG]). Bei einer Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz fehlt es zwar an der „tatsächlich geleisteten“ Arbeit. Der BFH erkennt aber auch das Sich-Bereithalten mit den damit verbundenen örtlichen und verhaltensmäßigen Beschränkungen (zum Beispiel kein Alkoholgenuss) als Arbeitsleistung an. Die Zuschläge sind allerdings nur soweit steuerfrei, als sie, bezogen auf die Entschädigung, die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht überschreiten.

    Beispiel

    Beschäftigte eines Abschleppunternehmens erhalten für jede Stunde Rufbereitschaft eine Entschädigung von 5 Euro. Fällt die Bereitschaft auf einen Sonntag, darf der Arbeitgeber einen Zuschlag von maximal 50 Prozent (§ 3b Absatz 1 Nummer 2 EStG), also 2,50 Euro steuerfrei auszahlen. Die normale Entschädigung von 5 Euro je Stunde bleibt voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    (Urteil vom 27.8.2002, Az: VI R 64/96) (Abruf-Nr. 021566)

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 12/2002, Seite 3

    Quelle: Ausgabe 12 / 2002 | Seite 3 | ID 101090