01.01.2008 | Lohnzahlung Dritter
Geldwerter Vorteil bei vom Händlervermittelten verbilligten Leasingverträgen
Vorteile, die Dritte Autohaus-Arbeitnehmer gewähren, entwickeln sich mehr und mehr zum steuerlichen „Pulverfass“ für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Im Fokus der Finanzämter steht nicht nur die Lohnsteuerpflicht von Vorteilen aus Incentive-Reisen. Auch Vorteile aus vergünstigten Leasingverträgen, die der Händler lediglich vermittelt, können Probleme aufwerfen Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 15.11.2006, Az: 14 K 3584/02; Abruf-Nr. 073226).
Urteilsfall
Ein Markenhändler hatte Fahrzeuge an eine Leasinggesellschaft unter seinem Einkaufspreis veräußert. Außerdem vermittelte er Leasingverträge für die Leasinggesellschaft gegen Provision.
Für seine Mitarbeiter vereinbarte der Händler mit der Leasinggesell-schaft vergünstigte Leasingraten bzw. Preisnachlässe in Höhe von 14,81 Prozent. Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der Leasingfahrzeuge als Lohnleistung Dritter und unterwarf ihn der Einkommensteuer. |
Lohnleistung eines Dritten?
Dass es sich im Urteilsfall bei den Preisnachlässen um die Lohnleistung eines Dritten – der Leasinggesellschaft – handelte, halten die Richter für unstreitig:
- Den Preisnachlass gewährt die Leasinggesellschaft und nicht der Händler.
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