25.07.2008 | Mangelnde Reparaturqualität
Werkstatt schuldet dicken Regress nach schlechter Reparatur
Ein Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg zeigt: Es kann teuer werden, wenn eine Kfz-Werkstatt nach einem Unfall vom ursprünglichen Reparaturweg „nach unten“ abweicht, ohne den geschädigten Kunden zu fragen.
Der zugrunde liegende Fall
An einem hochwertigen Fahrzeug war bei einem Auffahrunfall ein Heckschaden in beträchtlicher Höhe entstanden. Das Gutachten endete auf einen Betrag von etwa 15.000 Euro netto. Die Erneuerung des hinteren rechten Längsträgers war im Gutachten als erforderlich vorgesehen. Der Kunde erteilte der Werkstatt auf dieser Basis den Auftrag. Eintrittspflichtig war die Versicherung des Auffahrenden.
Im Verlauf der Reparatur fragte die Werkstatt beim Gutachter nach, ob der Längsträger nicht auch instand gesetzt werden könne. Dieser erklärte sich einverstanden. Der Kunde wurde nicht gefragt.
Beachten Sie: Das ist eine typische Falle, die man erkennen muss! Auch wenn Sie im Hinblick auf die Zahlung stets die Versicherung im Auge haben, mit der Sie gegebenenfalls Unstimmigkeiten diskutieren, auch wenn Sie den Sachverständigen ausgesucht haben und er bei Unfallschäden Ihr erster Ansprechpartner ist: Weder die Versicherung noch der Sachverständige haben das Recht, den Reparaturauftrag des Kunden zu modifizieren.
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