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  • 27.02.2009 | Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen

    Erlass der Umsatzsteuer in Betrugsfällen

    von Dipl.-Finw. (FH) Ronny Langer, Steuerberater, küffner
    maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft, München

    Der Europäische Gerichtshof hat vor einem Jahr entschieden, dass Umsatzsteuerausfälle wegen eines Betrugs des ausländischen Abnehmers nicht dem Lieferanten angelastet werden können. Voraussetzung: Dieser hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein (Ausgabe 5/2009, Seite 5). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, in welcher Form der Vertrauensschutz dem Lieferanten zugute kommen soll (Urteil vom 30.7.2008, Az: V R 7 /03; Abruf-Nr. 090420).  

     

    Erlass der Umsatzsteuer

    Es gibt weiterhin keinen gesetzlichen Vertrauensschutz für Ausfuhrlieferungen. Wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorgelegt hat, nicht erkennen konnte, muss das Finanzamt die Umsatzsteuernachzahlung aber aus Gründen des Vertrauensschutzes erlassen. Grundsätzlich steht der Erlass im Ermessen des Finanzamts. Sofern der Lieferant jedoch alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führte, ist das Ermessen auf Null reduziert.  

     

    Welche Maßnahmen ausreichen, sagt der BFH nicht. Sie dürften aber auf der sicheren Seite sein, wenn Sie einen vollständigen Beleg- und Buchnachweis vorlegen können. Die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen sollten hier analog anwendbar sein (Schreiben vom 7.1.2009, Az: IV B 9 - S 7141/08/10001; Abruf-Nr. 090277).  

     

    Zeitlicher Anwendungsbereich