01.02.2006 | Neue Rechtsprechung!
Verweis auf den Tarifvertrag – Risiken und Gestaltungsmöglickeiten für Arbeitgeber
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat weit reichende Konsequenzen: Auch wenn Sie als Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind, kann ein arbeitsvertraglicher Verweis auf den Tarifvertrag dazu führen, dass Sie allen Arbeitnehmern tarifvertraglich geregelte Leistungen gewähren müssen (Urteil vom 14.12.2005, Az: 4 AZR 536/04; Abruf-Nr. 053656). Dies gilt für alle Verträge, die Sie seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen haben.
Wir bieten Ihnen nachfolgend Formulierungsvorschläge, mit denen Sie die Konsequenzen zumindest für die Zukunft vermeiden.
Folgen der neuen Rechtsprechung
Oft sichern Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag zu, den einschlägigen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden („Verweisklausel“):
„Verweisklausel“
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem … Tarifvertrag vom … in der jeweils gültigen Fassung und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. |
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