26.02.2010 | Neues BMF-Schreiben
Geldwerter Vorteil beim Verkauf von Fahrzeugen an Mitarbeiter
Verkauft ein Autohersteller oder Kfz-Händler an seine Mitarbeiter verbilligt Neufahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung eines händlerüblichen Rabatts zu ermitteln und nicht ausgehend von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 18/07; Abruf-Nr. 092887; Ausgabe 10/2009, Seite 1). Die Finanzverwaltung hat sich jetzt in einem Schreiben dazu geäußert, wie das Urteil in der Praxis umgesetzt werden soll (Schreiben vom 18.12.2009, Az: IV C 5 - S 2334/09/10006; Abruf-Nr. 100403).
Ermittlung des geldwerten Vorteils laut BFH
Die Finanzverwaltung hat bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils bislang nur den halben Händlerrabatt abgezogen (Schreiben vom 30.1.1996, Az: IV B 6 - S 1334 - 24/96; Abruf-Nr. 093154). Der BFH ermittelt den geldwerten Vorteil dagegen wie folgt:
Beispiel
Listenpreis | 17.000 Euro |
./. 10 % (üblicher Preisnachlass; Händlerrabatt) | 1.700 Euro |
= Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG | 15.300 Euro |
./. 4 % Bewertungsabschlag | 612 Euro |
= Vergleichspreis | 14.688 Euro |
./. vom Arbeitnehmer gezahlter Preis (ohne Nebenkosten) | 14.000 Euro |
= Geldwerter Vorteil | 688 Euro |
./. Rabattfreibetrag (sofern nicht ausgeschöpft) | 1.080 Euro |
Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 0 Euro |
Beachten Sie: Der „übliche Preisnachlass“ wurde im Urteilsfall ermittelt, indem der betroffene Hersteller bei einem Händler in der näheren Umgebung per Telefon nach dem Verkaufspreis fragte. Wie generell bei der Ermittlung des anzusetzenden Preisnachlasses vorzugehen ist, hat der BFH nicht ausgeführt.
Neue Vorgaben der Finanzverwaltung
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