01.11.2007 | Neues Verfahren beim BFH
Möglicherweise doch Wahlrecht bei Belegschaftsrabatten
Der Bundesfinanzhof (BFH) erhält erneut die Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Belegschaftsrabatten ein Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht. Denn das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt erneut im Sinne des BFH entschieden (Urteil vom 7.3.2007, Az: 3 K 386/04; Abruf-Nr. 072666). Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 18/07 anhängig.
Hintergrund
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen aus seinem Sortiment kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, ist dieser (geldwerte) Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der BFH hatte entschieden, dass der geldwerte Vorteil dabei wahlweise nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden kann (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992; Ausgabe 11/2006, Seite 6 bis 7).
Wahlrecht
Um übliche Preisnachlässe geminderter Endpreis am Abgabeort bzw. 96 % des Angebotspreises für Endverbraucher ohne Preisnachlässe | Angebotspreis für Endverbraucher ohne Preisnachlässe ./. Bewertungsabschlag ./. Rabattfreibetrag |
= Geldwerter Vorteil | = Geldwerter Vorteil |
Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt (Schreiben vom 28.3.2007, Az: IV C 5 - S 2334/07/0011; Abruf-Nr. 071380). Das heißt: Liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG vor, muss der geldwerte Vorteil danach ermittelt werden.
Beachten Sie: Im Urteilsfall war die Versteuerung nach § 8 Absatz 2 EStG allerdings ungünstiger für den Arbeitnehmer, sodass es im Ergebnis bei einer Versteuerung nach § 8 Absatz 3 EStG blieb.
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