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  • 01.10.2006 | Neuwagenhandel

    Ablehnung einer Ersatzlieferung muss zügig erfolgen

    Eine Ersatzlieferung können Sie wegen Unverhältnismäßigkeit nur solange ablehnen, bis der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Danach ist der „Einwand der Unverhältnismäßigkeit“ nicht mehr möglich, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Es ging um ein Wohnmobil mit Tageszulassung. Schon bald nach Übergabe verlor es Öl. Die Ursache konnte nicht sofort gefunden werden. Später wurde ein Lunker im Motorblock als Ursache entdeckt. Die Käuferin ließ sich auf das Angebot des Händlers nicht ein, einen Teilemotor (Rumpfmotor mit Kopf) einzubauen. Sie wollte sich höchstens mit dem Einbau eines vollständigen Motors zufrieden geben. Als der Händler erneut nur den Einbau eines Teilemotors angeboten hatte, bestand sie auf Nachlieferung eines neuen Wohnmobils und setzte hierzu eine Frist. Nach Ablauf der Frist trat sie vom Kauf zurück. Erst jetzt meldete sich der Anwalt des Händlers und lehnte eine Ersatzlieferung aus Kostengründen – also wegen Unverhältnismäßigkeit – ab. Vor dem OLG kam der Händler damit nicht durch. Er wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt und musste obendrein noch Schadenersatz in Höhe der Mehrkosten leisten, die der Käufer mittlerweile für ein neues Wohnmobil aufwenden müsste. Begründung der Richter: Zwar könne der Händler eine Ersatzlieferung aus Kostengründen verweigern. Das müsse jedoch rechtzeitig geschehen, das heißt vor Ablauf der gesetzten Frist, jedenfalls vor der Rücktrittserklärung des Käufers. (Urteil vom 28.6.2006, Az: 7 U 235/05) (Abruf-Nr. 062654)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 85889