01.01.2007 | Neuwagenhandel
Abnahmeverweigerung bei EU-Neuwagen nicht rechtens
Wer bestellt, muss auch abnehmen, so das Fazit einer ganz aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Hintergrund war der Verkauf eines Fünfer BMW als „EU-Neuwagen“. Als der Wagen mit einem Transporter beim Käufer angeliefert wurde, lehnte dieser die Abnahme ab. Mit 307 km auf der Uhr sei der Wagen nicht mehr „fabrikneu“. Außerdem trage er ein dänisches Kennzeichen. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer kein Recht zur Abnahmeverweigerung hatte und sprach dem Verkäufer die Schadenpauschale in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises zu. (Urteil vom 11.12.2006, Az: I – 1 U 55/06) (Abruf-Nr. 063678)
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 85571