01.03.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Ersatzlieferung - Erstes Urteil zum neuen Kaufrecht
| Ein Kunde kann auch nach neuem Kaufrecht bei Mängeln seines Neufahrzeugs keine Ersatzlieferung verlangen, wenn die Mängel wesentlich kostengünstiger behoben werden können. Das hat das Landgericht (LG) Ellwangen entschieden und das neue Kaufrecht konsequent angewendet. Im Urteilsfall stellte der Kunde kurz nach dem Abholen seines fabrikneuen Golf einen Defekt am Fensterheber der hinteren Tür und Roststellen an den Scharnieren des Kofferraumdeckels fest. Die Beseitigung der Mängel hätte 513 Euro gekostet. Der Kunde verlangte ein Ersatzfahrzeug und begründete dies auch damit, der Golf sei entgegen seiner Erwartung in Südafrika produziert worden. Damit hatte er keine Chance: Die Gesamtkosten der Ersatzlieferung hätten rund 2.900 Euro betragen. Verglichen mit der Mängelbeseitigung sei die Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer. Das Autohaus dürfe die Ersatzlieferung wegen „Unzumutbarkeit“ verweigern. Entscheidend war letztlich, dass die Mängel ohne Wertverlust zu beheben waren. Wichtig: Interessant ist die Aussage des LG zur Herkunft des Pkw: Die Herkunft aus einem Nicht-EU-Land sei zwar ein Reklamationsgrund, habe aber bei der Zumutbarkeitsprüfung kein entscheidendes Gewicht. Unser Tipp: Wann bei einem Gebrauchtwagen eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, erfahren Sie im Beitrag auf Seite 17. (Urteil vom 13.12.2002, Az: 3 O 219/02, NJW 2003, 517) (Abruf-Nr. 030390) |
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