01.11.2003 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
„Fabrikneu“ nur zwölf Monate nach Herstellung
| Ein Fahrzeug ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Zu Grunde lag folgender Fall: Am 30. Juni 2000 bestellte der Kunde bei einem Autohaus einen Pkw für 53.595 DM. Am 9. August 2000 fand die Übergabe statt. Hergestellt war der Pkw bereits am 30. November 1998, also 19 Monate vor dem Kauf. Modell veraltet war er nicht, weil das Modell bis zum Kauf unverändert weitergebaut wurde. Nach Ansicht des BGH war das Fahrzeug aber nicht mehr „fabrikneu“, weil es zu lange auf Lager gestanden hatte. |
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