01.01.2001 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Fabrikneu trotz Lagerzeit von 16 Monaten
| Das bloße „Baualter“ eines als Neuwagen verkauften Fahrzeugs von 16 Monaten beeinträchtigt nicht dessen Eigenschaft als „fabrikneu“. Das gilt so lange, wie das Modell unverändert weitergebaut wird und wenn das Fahrzeug unbenutzt und unbeeinträchtigt von Witterungseinflüssen gelagert worden ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor, das eine Wandelungsklage rechtskräftig abgewiesen hat. Wo die zeitliche Obergrenze verläuft, hat das Gericht allerdings offen gelassen. |
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