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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Haltefristvereinbarung mit Vertragsstrafe unzulässig

    | ine Haltefristvereinbarung, die mit einer Vertragsstrafe verknüpft ist, kann wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Der klagende Händler hatte Anfang Januar 2001 an eine GmbH einen fabrikneuen Ferrari F 360 Modena verkauft. Am 6. Februar 2001 wurde der Ferrari auf die GmbH zugelassen. Der Geschäftsführer der GmbH hatte zuvor eine Haltefristerklärung unterzeichnet, in der er versichert hatte, dass der Ferrari noch nicht weiterverkauft sei und innerhalb von zwölf Monaten auch nicht weiterverkauft werde. Im Fall eines Verstoßes drohte eine Vertragsstrafe von 50.000 DM. Weil der Ferrari entgegen dieser Verpflichtung an eine Leasing-Gesellschaft weiterverkauft worden sei, forderte der Ferrari-Händler die Zahlung der 50.000 DM Strafe. Da die GmbH nicht zahlte, ging der Händler vor Gericht - ohne Erfolg: Nach Ansicht des OLG steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht zu, weil die Haltefristvereinbarung nach dem AGB-Recht wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sei. Schützenswerte Interessen des Händlers seien - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - nicht in ausreichendem Maß vorhanden. |